Kinderfreundliche Kommune
Gechingen

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Staatsministerium aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen

Die Meldebehörde übermittelt nach § 12 MVO (Meldeverordnung) dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubiläen durch die Ministerpräsidentin/den Ministerpräsident nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums über die Ehrung bei Ehe- und Altersjubiläen vom 01.12.1997 (GABl 1998 S.2) in der jeweils geltenden Fassung folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, derzeitige Anschrift, Datum und Art des Jubiläums.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung einzulegen. Dieser gilt bis zu seinem Widerruf. Die Rücknahme des Widerspruches muss schriftlich erfolgen.

Sie können die hier hinterlegte Erklärung ausfüllen und im Bürgerbüro des Rathauses Gechingen abgeben oder in den gemeindlichen Briefkasten einwerfen.
Weitere Vordrucke erhalten Sie auch im Bürgerbüro des Rathauses Gechingen.

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