Sonntage und gesetzliche Feiertage |
Öffentlich bemerkbare, störende Arbeiten sowei Treibjagden sind verboten: |
Kirchliche Feiertage |
Während des Hauptgottesdienstes am Vormittag/am Abend sind in der Nähe von Krichen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeidenm, die geeignet sind den Gottesdienst zu stören. |
24. Dezember |
In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind am 24. Dezember ab 17.00 Uhr und am 31. Dezember von 18.00 bis 21.00 Uhr alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. |
Karfreitag |
Öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- u. Speisebetrieb hinausgehen, sind verboten. |
Ostersonntag |
Öffentliche Veranstaltungen sind bis 11.00 Uhr verboten. |
Übrige Tage der Karwoche |
Öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen können, auch soweit sie nach § 7 Abs. 2 Feiertagsgesetz nicht verboten sind, von der Kreispolizeibehörde auf Antrag der Ortspolizeibehörde verboten werden, wenn sie nach den besonderen öftlichen Verhältnissen Anstoß zu erregen geeignet sind. |
Gründonnerstag |
Öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind verboten von Gründonnerstag ab 18.00 Uhr bis Karsamstag 20.00 Uhr. |
Allerheiligen |
Öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind verboten von 03.00 bis 24.00 Uhr, wenn Allerheiligen auf einen Wochentag fällt; von 05.00 bis 24.00 Uhr wenn Allerheiligen auf einen Samstag oder Sonntag fällt. |
Volkstrauertag |
Öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind verboten von 05.00 bis 24.00 Uhr. |
Allgemeiner Buß- und Bettag |
Öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind verboten von 03.00 bis 24.00 Uhr. |