Kinderfreundliche Kommune
Gechingen

Vorschriften für Sonn- und Feiertage

 

Sonntage und gesetzliche Feiertage
(Neujahr,
Erscheingungsfest,
Karfreitag,
Ostermontag,
1. Mai,
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
Tag der Deutschen Einheit,
Allerheiligen,
1. Weihnachtstag,
2. Weihnachtstag)

Öffentlich bemerkbare, störende Arbeiten sowei Treibjagden sind verboten:
In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

Mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober sind während des Hauptgottesdienstes verboten:

•    Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge u. Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören;
•    Alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen;
•    Öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird.

Soweit Messen und Märkte zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11.00 Uhr beginnen

Kirchliche Feiertage
(Gründonnerstag,
Reformationsfest,
Allgemeiner Buß- u. Bettag)

Während des Hauptgottesdienstes am Vormittag/am Abend sind in der Nähe von Krichen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeidenm, die geeignet sind den Gottesdienst zu stören.

24. Dezember
31. Dezember

In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind am 24. Dezember ab 17.00 Uhr und am 31. Dezember von 18.00 bis 21.00 Uhr alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

 

Karfreitag
Totengedenktag

Öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- u. Speisebetrieb hinausgehen, sind verboten.

Sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen, sind verboten.

Öffentliche Sportveranstaltungen sind am Karfreitag während des ganzen Tages und am Totengedenktag bis 13.00 Uhr verboten.

Die Veranstaltungsverbote beginnen am Karfreitag um 00.00 Uhr und am Totengedenktag um 05.00 Uhr.

Ostersonntag
Pfingstsonntag
Fronleichnam
1. Weihnachtstag

 

Öffentliche Veranstaltungen sind bis 11.00 Uhr verboten.

Übrige Tage der Karwoche
(Palmsonntag – Karsamstag)
Ostersonntag
Pfingstsonntag
Fronleichnam
Volkstrauertag
1. Weihnachtstag

 

Öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen können, auch soweit sie nach § 7 Abs. 2 Feiertagsgesetz nicht verboten sind, von der Kreispolizeibehörde auf Antrag der Ortspolizeibehörde verboten werden, wenn sie nach den besonderen öftlichen Verhältnissen Anstoß zu erregen geeignet sind.

Gründonnerstag
Karfreitag
Karsamstag

Öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind verboten von Gründonnerstag ab 18.00 Uhr bis Karsamstag 20.00 Uhr.
Allerheiligen

Öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind verboten von 03.00 bis 24.00 Uhr, wenn Allerheiligen auf einen Wochentag fällt; von 05.00 bis 24.00 Uhr wenn Allerheiligen auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Volkstrauertag
Totengedenktag

Öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind verboten von 05.00 bis 24.00 Uhr.

Allgemeiner Buß- und Bettag

Öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind verboten von 03.00 bis 24.00 Uhr.

 

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