Kinderfreundliche Kommune
Gechingen


Am 01. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Seit dieser Zeit ist der Wohnungsgeber wieder verpflichtet bei der Anmeldung einer Wohnung mitzuwirken.

Am 01. November 2016 wurde das 1.Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weitere Vorschriften eingeführt und ist gleichzeitig in Kraft getreten. Bei § 19 BMG (Bundesmeldegesetz) – Mitwirkung des Wohnungsgebers wurde auch eine kleine Änderung vorgenommen.
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken und nicht mehr bei einem Wegzug ins Ausland oder ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung.

Wohnungsgeber ist zum Beispiel der Eigentümer oder Nießbraucher, der die Wohnung vermietet, oder die vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben, während Hausverwaltungen in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden. Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptvermieter Wohnungsgeber. Der Hauptvermieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Seit dem 01.11.2015 hat die meldepflichtige Person hierfür zwei Wochen Zeit. Mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss also die meldepflichtige Person die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus.

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

•    Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des          
     Eigentümers,
•    Einzugsdatum,
•    Anschrift der Wohnung sowie
•    Namen der meldepflichtigen Personen.

     Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der
     Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
            

Wohnungsgeberbestätigung - Mieterwechsel

Diese können Sie herunterladen und ausgefüllt und unterschrieben bei der Gemeinde abgeben.

Der Wohnungsgeber muss der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit diese Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

 

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