Kinderfreundliche Kommune
Gechingen

Das Gewerbeamt informiert:

Gewerbebetriebe müssen angemeldet werden.

Selbständige Gewerbetreibende müssen beim Gewerbeamt des jeweiligen Firmensitzes den Beginn ihrer Tätigkeit sowie jede Änderung und die Betriebsaufgabe melden (Anzeige nach § 14 Gewerbeordnung).
Angemeldet werden muss jeder Beginn eines selbstständigen Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle (auch Verkaufsbüros, Auslieferungslager u.ä.).
Eine Anzeigepflicht besteht auch für den selbstständigen Warenvertrieb mit Automaten, ferner für nebenberufliche Tätigkeiten aller Art, die selbstständig und
in der Absicht der Gewinnerzielung (ohne Rücksicht auf deren Höhe) erfolgen.
Es empfiehlt sich vor der Anmeldung je nach Gewerbe bei der jeweiligen Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer Vorabinformationen (z.B. www.karlsruhe.ihk24.de) einzuholen. So sind z.B. bei Gewerbeanmeldungen Allgemeinformulierungen wie Promotion-Tätigkeiten, Service, Dienstleistungen
sowie Handel mit Waren aller Art etc. nicht möglich. Die Tätigkeit muss genau bezeichnet sein.
Auch anzeigepflichtig (als Gewerbe-Ummeldung) ist:
•    die Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte in Gechingen
•    die Erweiterung oder der Wechsel auf Waren oder Leistungen
•    die Verlegung innerhalb von Gechingen
•    die Änderung der Rechtsform des Unternehmens
•    der Ein- und Austritt von jedem Gesellschafter bei Personengesellschaften 
     (GbR, OHK, KG).
Wir bitten, die Gewerbemeldung persönlich beim Bürgerbüro, Calwer Str. 14 in Gechingen vorzunehmen. Telefonische Anfragen und Informationen erhalten Sie unter: 07056 201-40.

Erforderliche Unterlagen

•    Bei Einzelunternehmen: Personalausweis oder Pass
•    Bei juristischen Personen. Handelsregisterauszug
•    Bei Firmen, die sich in Gründung befinden: Notarvertrag Gebühren
•    Gewerbean-, um- u. abmeldung: 10 €.

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