Kinderfreundliche Kommune
Gechingen

Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde Gechingen

Räumf u-Streupflichtsatzung

Präambel

Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.10.2010 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei
Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

(2) Für Grundstücke der Gemeinde, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen sowie bei gemeindlichen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz).

(3) Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz).


§ 2 Verpflichtete

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger
gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und
Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).

(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

 

§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.

(2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1 Meter.

(3) Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1 Meter. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.Ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz
1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet.

(4) Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Flächen.

(5) Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.

(6) Bei Grundstücken, die von einer Straße eine Zufahrt oder einen Zugang haben, erstrecken sich die nach dieser Satzung zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg bzw. die weiteren in Abs. 2 bis 5 genannten Flächen an dem der Straße nächst gelegenen
Grundstück, über das die Zufahrt oder der Zugang erfolgt.


§ 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten

(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Die Reinigung erstreckt sich räumlich auch auf
die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume.

(2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (zum Beispiel Frostgefahr) entgegenstehen.

(3) Die zur reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.


§ 5 Umfang des Schneeräumens

(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1 Meter Breite zu räumen. Bei Fußwegen besteht diese Verpflichtung für
die Mitte des Fußweges.

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen
anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Fürjedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.(4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

 

§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach dem Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.

(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

(3) Die Verwendung von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, ist verboten. Ausnahmen sind zulässig an Treppen und Steilstrecken, wenn in besonderen Fällen (z. B. Glatteis) ohne diese Mittel die Sicherheit der Fußgänger sonst nicht gewährleistet werden kann. In diesen Fällen ist der Einsatz solcher Mittel auf
das Mindestmaß zu beschränken.

(4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.


§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen von montags bis freitags bis 7:00 Uhr, samstags bis 8:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.


§8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere

1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt,

2. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt,

3. bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 500 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250 Euro geahndet werden.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Streupflichtsatzung vom 11.12.1989 außer Kraft.


Gechingen, den 08.11.2010

Unterschrift Jens Häußler
Jens Häußler
Bürgermeister


Hinweis gemäß §4 Abs. 4 der Gemeindeordnung
Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von solchen Verfahrens- oder Formvorschriften, die aufgrund der Gemeindeordnung erlassen worden sind, zustande gekommen sein, so gilt Sie dennoch ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen.
Diese Rechtswirkung tritt dann nicht ein, wenn
(1) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind;
(2) wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Gechingen innerhalb der Jahresfrist unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

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