Kinderfreundliche Kommune
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Herzlich willkommen in Gechingen!
Die kinder & familienfreundliche Kommune im Landkreis Calw

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Rathaus

Rathaus

Abschaffung Kinderreisepass, Erhöhung der Gebühren für Reisepässe

Neue Regelungen für Reisepässe zum   1. Januar 2024
 
 Ausweise

 
 
 
Der Deutsche Bundestag hat die Abschaffung des Kinderreisepasses beschlossen. Dadurch wird die Fälschungssicherheit und Integrität der Daten in allen mehrjährig gültigen deutschen Ausweisdokumenten gesichert und somit das Vertrauen in diese Dokumente gestärkt. 

Statt des Kinderreisepasses ist es möglich, für Babys und Kleinkinder einen elektronischen Reisepass mit der Nutzungsmöglichkeit für weltweite Reisen zu beantragen. Ein Reisepass hat eine Gültigkeitsdauer von 6 Jahren und kostet 37,50 Euro.

Alternativen zum Reisepass
Es besteht auch die Möglichkeit, einen Personalausweis zu beantragen. Mit dem Personalausweis können allerdings nur die 27 EU-Länder sowie vereinzelte Staaten innerhalb Europas bereist werden. Der Personalausweis hat ebenfalls eine Gültigkeit von 6 Jahren und kostet 22,80 Euro.
 
Gültigkeit von bereits ausgestellten Kinderreisepässen Bereits ausgestellte Kinderreisepässe bleiben weiterhin bis zu deren Ablaufdatum gültig.  
 
Reisepass: Lieferzeiten und Einreisebestimmungen
Die Lieferzeit von Reisepässen beträgt in der Regel 3 bis 5 Wochen, beim Personalausweis 2 bis 3 Wochen.  
 
Bei Reisepässen besteht die Möglichkeit einer Express-Bestellung. Dabei wird ein Aufpreis von 32,00 Euro erhoben, die Lieferzeit beträgt ca. 1 Woche.
 
Bitte beachten Sie die Lieferzeiten und Einreisevoraussetzungen im Reiseland bei der Planung Ihrer nächsten Reise. Informationen zu den Einreisebestimmungen für alle Länder finden Sie auf  der  Homepage  des  Auswärtigen  Amtes:  https://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise 
 
 
Reisepass: Gebührenerhöhung ab 24 Jahren
Eine weitere Änderung zum 1. Januar 2024 sieht vor, dass die Gebühr für den Reisepass für
Antragsteller über 24 Jahren von bisher 60,00 Euro auf 70,00 Euro erhöht wird. Die Gebühr
für unter 24-jährige Antragsteller bleibt bei 37,50 Euro.
 
 
 
 
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Personalausweis und Reisepass

Der Neue Personalausweis
Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Broschüre- Onlinefunktionen Personalausweis

Über alle Änderungen und Neuerungen können Sie sich hier informieren oder
direkt unter www.personalausweisportal.de nachlesen.

Bitte Ausweispapiere rechtzeitig auf Gültigkeit prüfen.

Das Passamt empfiehlt von Zeit zu Zeit, insbesondere aber vor Beginn einer geplanten Auslandsreise, auf die Gültigkeit der benötigten Ausweispapiere zu achten. Die Produktion kann bei der Bundesdruckerei bis zu vier Wochen, vor der Hauptreisezeit auch mehr, in Anspruch nehmen.
Anträge auf Ausstellung neuer Dokumente können Sie im Bürgerbüro stellen. Da die Antragstellung heute umfangreicher ist, kommt es nun häufger zu längeren Wartezeiten. 
Hierfür bitten wir um Verständnis.

Was ist mitzubringen?

Zu jedem Personalausweis, Reisepass und Kinderreisepass wird ein aktuelles, biometrisches Passfoto benötigt. Mitzubringen sind die ablaufenden Reisedokumente. Wenn zum ersten Mal in Gechingen ein Reisedokument beantragt wird, muss bei der Antragstellung auch eine Geburtsurkunde bzw. Heiratsurkunde evtl. Einbürgerungsurkunde vorgelegt werden.

Ab dem 12. Lebensjahr kann für ein Kind ein Personalausweis oder Reisepass beantragt werden.
Für Kinder unter 16 Jahren ist bei der Antragstellung von einem Personalausweis oder Kinderreisepass eine Zustimmungserklärung beider Elternteile vorzulegen. Ebenso für einen Reisepass bis zum 18. Lebensjahr. (Zustimmungserklärung erhältlich beim Bürgerbüro).

Kann ich jemand mit der Antragstellung beauftragen?

Die Antragstellung muss wegen der Unterschrift, bei Personalausweis und Reisepass zwecks Fingerabdrucks persönlich erfolgen. Bei Kinderreisepässen muss das Kind ab dem 10. Jahr persönlich erscheinen. Beim Ausstellen eines Reisepasses ist das Kind ab dem 6. Lebensjahr mitzubringen zwecks der Fingerabdrücke.
Beim Personalausweis ist der Fingerabdruck freiwillig abzugeben.
Das fertige Ausweisdokument kann durch einen Bevollmächtigen abgeholt werden.

Wo erhalte ich die Dokumente?

Ihren Personalausweis und Pass, sowie Kinderreisepass beantragen Sie auf dem Rathaus Gechingen im Bürgerbüro, Zimmer 1, zu den bekannten Öffnungszeiten.

Dies sind bereits die Preise ab Januar 2024.

Gebühren für das Ausstellen eines Reisepasses,

die das 24. Lebensjahr vollendet haben:                                             70,00 €
die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:                         37,50 €
Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses:                                      26,00 €

Ausstellung eines Expresspasses:
über 24 Jahre:                                                                                          102,00 €
unter 24 Jahre:                                                                                         69,50 €

Gebühren für das Ausstellen eines Personalausweises,

über 24 Jahre seit 01.01.2021:                                                             37,00 €
unter 24 Jahre:                                                                                         22,80 €
Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises                           10,00 €

Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu entrichten.

Liebe Einwohnerin, lieber Einwohner,

wenn Sie auf die farbig hinterlegten Wörter klicken, können Sie den Produktionsstand Ihres beantragten Personalausweises oder Reisepasses erfahren. Füllen Sie einfach die mit rot gekennzeichneten Felder mit den Daten, die in Ihrem ausgehändigten Brief stehen aus und schon erhalten Sie die Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Bürgerbüro

Karte zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte)


Ab dem 01. Januar 2021 können Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, einen Antrag auf Ausstellung einer eID-Karte stellen.

„eID-Karte“ ist die Abkürzung für „Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis“. So definiert § 1 Abs. 1 des Gesetzes (eID-Karte-Gesetz) diesen Begriff.

Der „elektronische Identitätsnachweis“ wiederum ist ein Begriff aus dem Ausweisrecht: „ Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. So formuliert es § 18 Abs. 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes. Das bedeutet: Jeder, der einen Personalausweis besitzt, kann diese Funktion des Personalausweises benutzen.

Mit der eID-Karte kann die Karteninhaberin oder der Karteninhaber die Online-Ausweisfunktion nutzen.

Wofür kann eine eID-Karte verwendet werden?

Die eID-Karte kann dazu verwendet werden, die Identität von Karteninhabenden gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt hierbei durch Übermittlung von Daten aus dem Chip der eID-Karte zu der abfragenden Institution.

Der Nachweis der Identität kann durch die eID-Karte auch erbracht werden, wenn jemand als bevollmächtigter für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt.

Ferner kann die eID-Karte dazu genutzt werden, die auf dem Chip gespeicherten Daten unter Zuhilfenahme eines entsprechenden Endgerätes fehler- und verlustfrei unter Anwesenden elektronisch zu übermitteln (zum Beispiel zur elektronischen Datenübernahme in ein Formular).  
Die eID-Karte dient nicht als Ausweispapier oder als Reisedokument. Daher fehlen auf der eID-Karte Daten, wie zum Beispiel Lichtbild, Unterschrift, Körpergröße und Augenfarbe.

Wer kann eine eID-Karte beantragen?

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, können einen Antrag auf Ausstellung einer Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) stellen.
Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.


Staatsangehörige dieser Staaten sind antragsberechtigt:

27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Deutschland)

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Niederlande
  • Italien
  • Irland
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern

und EWR-Staaten: Norwegen, Island und Liechtenstein

Wie beantrage ich die eID-Karte?

Zur Bestätigung Ihrer Identität müssen Sie zum Abgleich Ihrer personenbezogenen Daten bei uns persönlich vorsprechen.
Bitte bringen Sie zur Antragstellung Ihren anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Personalausweis zur Identitätsfeststellung mit.

Bezahlung erfolgt bei Antragstellung – Bar oder mit Ihrer Bankkarte. Keine Kreditkarte.

Gebühren

Für die Ausstellung einer eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums fällt eine Gebühr in Höhe von 37 Euro an.

Gültigkeit

Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt.
Die Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden.
Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

PIN-Brief

Nachdem die Bundesdruckerei Ihre eID-Karte hergestellt hat, versendet die Bundesdruckerei einen PIN-Brief an die Wohnanschrift, die Sie bei Antragstellung angegeben haben.
Der PIN-Brief enthält die Transport-Geheimnummer (PIN), mit deren Hilfe Sie eine eigene sechsstellige PIN selbst setzen müssen. Erst dann ist die Online-Ausweisfunktion einsatzbereit. Zudem enthält der PIN-Brief die Entsperrnummer (PUK) und das Sperrkennwort zur Sperrung der Online-Ausweisfunktion.

Welche Daten werden auf der eID-Karte gespeichert?

Auf der eID-Karte werden folgende Angaben über den Karteninhabenden aufgebracht:

  • Seriennummer
  • Angabe der ausstellenden Behörde
  • letzter Tag der Gültigkeitsdauer
  • Zugangsnummer
  • Familienname
  • Vornamen
  • Tag und Ort der Geburt

Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:

  • Familienname und Geburtsname
  • Vornamen
  • ggf. Doktorgrad
  • Tag und Ort der Geburt
  • Anschrift

Hat die oder der Karteninhabende keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe "keine Wohnung in Deutschland" eingetragen werden.

  • Staatsangehörigkeit
  • ggf. Ordensname, Künstlername
  • Dokumentenart
  • letzter Tag der Gültigkeitsdauer

Verlust der eID-Karte

  • Bei Verlust Ihrer eID-Karte sind Sie verpflichtet, den Verlust unverzüglich Ihrer Meldebehörde oder der Polizei anzuzeigen.
    Dies gilt auch bei Wiederauffinden Ihrer eID-Karte nach einem Verlust.
  • Im Falle des Verlusts Ihrer eID-Karte müssen Sie aus Sicherheitsgründen die Online-Ausweisfunktion Ihrer eID-Karte sperren lassen. Nähere Informationen zur Sperrung oder Entsperrung Ihrer eID-Karte finden Sie unter "Sperrung und Entsperrung".
  • Nach dem Verlust Ihrer eID-Karte können Sie eine neue eID-Karte beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf eine neue eID-Karte, auch bei Auffinden der verlorengeglaubten eID-Karte, nicht widerrufen werden kann.

Sperrung und Entsperrung

  • Die Sperrung Ihrer eID-Karte stellt bei einem Verlust sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird. Die Nutzung der Online-Ausweisfunktion und das Auslesen der Karte vor Ort sind nach der Sperrung nicht mehr möglich.  
  • Den Verlust Ihrer eID-Karte müssen Sie bei Ihrer Meldebehörde oder der Polizei anzeigen.
  • Bei Verlust Ihrer eID-Karte und Meldung bei Ihrer Meldebehörde, wird die Sperrung der Online-Ausweisfunktion von der Meldebehörde mitveranlasst.
  • Sie können Ihre eID-Karte auch telefonisch unter der aus dem deutschen Fest- oder Mobilfunknetz gebührenfreien Rufnummer 116 116 sperren lassen. Aus dem Ausland wählen Sie bitte +49 116 116 (gebührenpflichtig). Hierfür halten Sie bitte Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde. Den Verlust Ihrer eID-Karte müssen Sie dennoch in jedem Fall bei Ihrer Meldebehörde oder der Polizei anzeigen.  
  • Sollten Sie Ihre eID-Karte wiederfinden, müssen Sie dies unverzüglich Ihrer Meldebehörde mitteilen. Die Meldebehörde wird im Zuge dessen ebenfalls die Entsperrung Ihrer Karte veranlassen.

Rechtliche Voraussetzungen

  • Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eIDKG)
  • §§ 2 und 2a der Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (PAuswGebV)

 

Ihr Bürgerbüroteam

Kontakt

Gemeindeverwaltung Gechingen

Calwer Straße 14
75391 Gechingen

Telefon 0 70 56 / 201-0
Telefax 0 70 56 / 201-44 und 201-37

  info@gechingen.de

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