Neu ab 01. November 2015 – Einfache Melderegisterauskunft

Das neue Bundesmeldegesetz bringt auch hier einige Änderungen bei der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft mit sich. Verankert ist die einfache Melderegisterauskunft nun im § 44 des BMG (Bundesmeldegesetzes).

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch dann zulässig, wenn die/der Betroffene vorher die Übermittlung der Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat.

Private, die eine Auskunft aus dem Melderegister für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels beantragen, müssen die Einwilligung des Betroffenen vorlegen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen.
Die Erklärung finden Sie hier im PDF-Format zum ausdrucken.

Die Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.


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