Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften - „Furt“ 1. Änderung



Der Gemeinderat der Gemeinde Gechingen hat gem. § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg am 21.01.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Furt“ 1. Änderung nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Der Plan- bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dargestellt in der dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Planfassung vom 21.01.2020.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB und die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO in Kraft.

Jedermann kann nach § 10 Abs. 3 BauGB den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung vom 21.01.2020 und die Örtlichen Bauvorschriften sowie weitere Vorschriften (z.B. DIN-Normen und Merkblätter, auf die in o.g. Dokumenten Bezug genommen wird)

im Rathaus Gechingen (Zimmer 7), Calwer Straße 14, 75391 Gechingen,
während der üblichen Dienststunden

einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Bebauungsplanunterlagen werden zudem entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Gemeinde Gechingen eingestellt und damit zur Einsicht vorgehalten.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungs¬ansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Gechingen, 19.02.2020

gez. Jens Häußler
Bürgermeister