Öffentliche Bekanntmachung 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ostelsheim


Das Landratsamt Calw hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Althengstett am 19.06.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossene 3. Änderung des Flächennutzungsplans am Standort Benzenäcker in der Gemeinde Ostelsheim mit Schreiben vom 29.08.2023 aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist die Planfassung vom 05.06.2023 maßgebend.
Auf den nachfolgend zur Orientierung veröffentlichten unmaßstäblichen Planausschnitt wird hingewiesen.

Planausschnitt Flächennutzungsplan Benzenäcker

Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Jedermann kann nach § 6 Abs. 5 BauGB die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB

im Rathaus Althengstett, Simmozheimer Straße 16, 75382 Althengstett,
im Rathaus Ostelsheim, Hauptstr. 8, 75395 Ostelsheim,
im Rathaus Gechingen, Calwer Str. 14, 75391 Gechingen
und im Rathaus Simmozheim, Hauptstr. 8, 75397 Simmozheim

während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Weiterhin kann die Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auf den Internetseiten der Gemeinden eingesehen werden.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeich-    neten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Althengstett oder einer der vier Gemeinden unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) gilt die Änderung des Flächennutzungsplans sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind,
  2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Althengstett oder einer der vier Gemeinden unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.


gez.
Rüdiger Klahm
Verbandvorsitzender

 

Begründung

Plandarstellung (1)

Zusammenfassende Erklärung

Plandarstellung