Karte zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte)


Ab dem 01. Januar 2021 können Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, einen Antrag auf Ausstellung einer eID-Karte stellen.

„eID-Karte“ ist die Abkürzung für „Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis“. So definiert § 1 Abs. 1 des Gesetzes (eID-Karte-Gesetz) diesen Begriff.

Der „elektronische Identitätsnachweis“ wiederum ist ein Begriff aus dem Ausweisrecht: „ Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. So formuliert es § 18 Abs. 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes. Das bedeutet: Jeder, der einen Personalausweis besitzt, kann diese Funktion des Personalausweises benutzen.

Mit der eID-Karte kann die Karteninhaberin oder der Karteninhaber die Online-Ausweisfunktion nutzen.

Wofür kann eine eID-Karte verwendet werden?

Die eID-Karte kann dazu verwendet werden, die Identität von Karteninhabenden gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt hierbei durch Übermittlung von Daten aus dem Chip der eID-Karte zu der abfragenden Institution.

Der Nachweis der Identität kann durch die eID-Karte auch erbracht werden, wenn jemand als bevollmächtigter für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt.

Ferner kann die eID-Karte dazu genutzt werden, die auf dem Chip gespeicherten Daten unter Zuhilfenahme eines entsprechenden Endgerätes fehler- und verlustfrei unter Anwesenden elektronisch zu übermitteln (zum Beispiel zur elektronischen Datenübernahme in ein Formular).  
Die eID-Karte dient nicht als Ausweispapier oder als Reisedokument. Daher fehlen auf der eID-Karte Daten, wie zum Beispiel Lichtbild, Unterschrift, Körpergröße und Augenfarbe.

Wer kann eine eID-Karte beantragen?

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, können einen Antrag auf Ausstellung einer Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) stellen.
Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.


Staatsangehörige dieser Staaten sind antragsberechtigt:

27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Deutschland)

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Niederlande
  • Italien
  • Irland
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern

und EWR-Staaten: Norwegen, Island und Liechtenstein

Wie beantrage ich die eID-Karte?

Zur Bestätigung Ihrer Identität müssen Sie zum Abgleich Ihrer personenbezogenen Daten bei uns persönlich vorsprechen.
Bitte bringen Sie zur Antragstellung Ihren anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Personalausweis zur Identitätsfeststellung mit.

Bezahlung erfolgt bei Antragstellung – Bar oder mit Ihrer Bankkarte. Keine Kreditkarte.

Gebühren

Für die Ausstellung einer eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums fällt eine Gebühr in Höhe von 37 Euro an.

Gültigkeit

Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt.
Die Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden.
Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

PIN-Brief

Nachdem die Bundesdruckerei Ihre eID-Karte hergestellt hat, versendet die Bundesdruckerei einen PIN-Brief an die Wohnanschrift, die Sie bei Antragstellung angegeben haben.
Der PIN-Brief enthält die Transport-Geheimnummer (PIN), mit deren Hilfe Sie eine eigene sechsstellige PIN selbst setzen müssen. Erst dann ist die Online-Ausweisfunktion einsatzbereit. Zudem enthält der PIN-Brief die Entsperrnummer (PUK) und das Sperrkennwort zur Sperrung der Online-Ausweisfunktion.

Welche Daten werden auf der eID-Karte gespeichert?

Auf der eID-Karte werden folgende Angaben über den Karteninhabenden aufgebracht:

  • Seriennummer
  • Angabe der ausstellenden Behörde
  • letzter Tag der Gültigkeitsdauer
  • Zugangsnummer
  • Familienname
  • Vornamen
  • Tag und Ort der Geburt

Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:

  • Familienname und Geburtsname
  • Vornamen
  • ggf. Doktorgrad
  • Tag und Ort der Geburt
  • Anschrift

Hat die oder der Karteninhabende keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe "keine Wohnung in Deutschland" eingetragen werden.

  • Staatsangehörigkeit
  • ggf. Ordensname, Künstlername
  • Dokumentenart
  • letzter Tag der Gültigkeitsdauer

Verlust der eID-Karte

  • Bei Verlust Ihrer eID-Karte sind Sie verpflichtet, den Verlust unverzüglich Ihrer Meldebehörde oder der Polizei anzuzeigen.
    Dies gilt auch bei Wiederauffinden Ihrer eID-Karte nach einem Verlust.
  • Im Falle des Verlusts Ihrer eID-Karte müssen Sie aus Sicherheitsgründen die Online-Ausweisfunktion Ihrer eID-Karte sperren lassen. Nähere Informationen zur Sperrung oder Entsperrung Ihrer eID-Karte finden Sie unter "Sperrung und Entsperrung".
  • Nach dem Verlust Ihrer eID-Karte können Sie eine neue eID-Karte beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf eine neue eID-Karte, auch bei Auffinden der verlorengeglaubten eID-Karte, nicht widerrufen werden kann.

Sperrung und Entsperrung

  • Die Sperrung Ihrer eID-Karte stellt bei einem Verlust sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird. Die Nutzung der Online-Ausweisfunktion und das Auslesen der Karte vor Ort sind nach der Sperrung nicht mehr möglich.  
  • Den Verlust Ihrer eID-Karte müssen Sie bei Ihrer Meldebehörde oder der Polizei anzeigen.
  • Bei Verlust Ihrer eID-Karte und Meldung bei Ihrer Meldebehörde, wird die Sperrung der Online-Ausweisfunktion von der Meldebehörde mitveranlasst.
  • Sie können Ihre eID-Karte auch telefonisch unter der aus dem deutschen Fest- oder Mobilfunknetz gebührenfreien Rufnummer 116 116 sperren lassen. Aus dem Ausland wählen Sie bitte +49 116 116 (gebührenpflichtig). Hierfür halten Sie bitte Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde. Den Verlust Ihrer eID-Karte müssen Sie dennoch in jedem Fall bei Ihrer Meldebehörde oder der Polizei anzeigen.  
  • Sollten Sie Ihre eID-Karte wiederfinden, müssen Sie dies unverzüglich Ihrer Meldebehörde mitteilen. Die Meldebehörde wird im Zuge dessen ebenfalls die Entsperrung Ihrer Karte veranlassen.

Rechtliche Voraussetzungen

  • Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eIDKG)
  • §§ 2 und 2a der Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (PAuswGebV)

 

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