Aktuelles

-    Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss nach § 2 (1) BauGB
-    Öffentliche Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB (Entwurfsoffenlage)

Im Zuge der Befassung mit einigen Bauanträgen wurde von Seiten der Baurechtsbehörde beim Landratsamt Calw darauf aufmerksam gemacht, dass die bisher in Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Furt“ getroffenen Regelungen zu maximalen Wandhöhen von Grenzgaragen zwar inhaltlich richtig und zielführend ist, dass die Festsetzung aber über die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB nicht soweit abgedeckt ist, dass die vollzogene Regelung der erweiterten Ansichtsfläche möglich wäre. Vom Grundsatz trifft der Bebauungsplan damit die richtige Regelung, die Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB reicht hierzu jedoch nicht aus. Da weiterhin an der Festsetzungsintention festgehalten werden soll, bei Grenzgaragen aufgrund der Hanglage Ausnahmen gegenüber den Regelungen der LBO zuzulassen, wird es erforderlich, die Regelung zu Grenzgaragen im Zuge einer 1. Änderung des Bebauungsplans „Furt“ über eine andere Form der textlichen Festsetzungen zu vollziehen um den Bebauungsplan und die Regelungsinhalte rechtssicher zu machen. In Abstimmung mit der Baurechtsbehörde beim Landratsamt Calw sollen die Regelungen zu Grenzgaragen nun über eine abweichende Bauweise festgesetzt werden.

Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.09.2019 gem. § 2 (1) BauGB einen Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften „Furt“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit entsprechend § 2 (1) BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Der Plangeltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Furt“ bezieht sich auf den Plangeltungsbereich des rechtskräftigen Bestandsbebauungsplans „Furt“.

Abgrenzung des Plangebietes (unmaßstäbliche Darstellung)


Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren. Die Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 13 BauGB, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren durchzuführen, sind gegeben:

Grundzüge der Planung werden nicht berührt (vgl. § 13 (1) Satz 1 BauGB)
Durch die Inhalte der Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, da die grundsätzliche planerische Intention der Regelung zu Grenzgaragen bestehen bleibt. Die Umsetzung erfolgt nun jedoch in einer ausdifferenzierten Regelung über die Bauweise, im Rahmen derer auch die maximale Höhe und Unterbauung mitgeregelt wird.

Mögliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
(vgl. § 13 (1) Nr. 1 BauGB)
Vor dem Hintergrund der Inhalte der Planänderung liegt keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor.

Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes:
Es werden keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) durch die Änderung des Bebauungsplans erkannt.

Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung der Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestehen
Im auch weiteren Umfeld der Plangebietsfläche existieren keine der Störfall-Verordnung unterworfenen Betriebe.

Im Zuge der Durchführung der Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wird der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Gechingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.09.2019 den Entwurfsbeschluss sowie den Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB gefasst. Parallel hierzu erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB.

Der Öffentlichkeit wird im Zuge der Beteiligung nach § 3 (2) BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründungsentwurf liegen gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit

vom 24.10.2019 bis einschließlich 25.11.2019

im Bürgerbüro (Zimmer 1) des Rathauses Gechingen, Calwer Straße 14, 75391 Gechingen, während der üblichen Dienstzeiten zur öffentlichen Einsicht aus.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich auf die Internetseite der Gemeinde Gechingen eingestellt und stehen unter nachfolgendem Link für die o.g. Dauer des Beteiligungszeitraums zur Verfügung:

www.gechingen.de

Während der Auslegung können bei der Gemeindeverwaltung Gechingen Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder persönlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird entsprechend § 3 (2) BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben können.

Im Hinblick auf den Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Anregungen in öffentlichen Sitzungen unter Wahrung des Datenschutzes beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Anregungen oder der Person des Betroffenen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben.


Gechingen, den 16.10.2019

gez.
Jens Häußler
Bürgermeister