Kinderfreundliche Kommune
Gechingen

Kreistag beschließt neue Kulturförderrichtlinien

In seiner Sitzung am 20. Juli 2015 hat der Kreistag die neuen Kulturförderrichtlinien des Landkreises Calw beschlossen. Sie gelten für eine Bezuschussung von kulturellen Veranstaltungen und treten ab dem 01. Januar 2016 in Kraft.

Als wichtigste Änderung im Antragsverfahren ist zu beachten, dass ab dem Jahr 2016 nur noch Anträge berücksichtigt werden können, die bis spätestens 15. Oktober eines Jahres für Veranstaltungen/Projekte im Folgejahr beim Landratsamt eingegangen sind.

Zudem wird künftig zwischen der Schwerpunktförderung und der Regelförderung unterschieden.
Unter die Schwerpunktförderung fallen herausragende Veranstaltungen und Projekte mit überregionaler Bedeutung, die über den Landkreis und die Region hinaus in Baden-Württemberg Bekanntheit erlangen. Sie sind auch touristisch bedeutend und gelten als Alleinstellungsmerkmale für den Landkreis oder Teile davon.
Unter die Regelförderung fallen Projekte, die unabhängig von ihrer öffentlichen Wahrnehmung besonders erwünschte gesellschaftliche Ziele fördern. Dazu zählen besonders innovative Projekte, Veranstaltungen und Projekte zur Heimatbindung, Kulturarbeit für Kinder und Jugendliche sowie Projekte mit dem Ziel der gesellschaftlichen Integration.
Voraussetzung für eine Förderung durch den Landkreis ist eine Förderung durch die Stadt/Städte und/oder Gemeinde/Gemeinden, in der/denen die Veranstaltung oder das Projekt stattfinden soll (sog. kommunale Förderung).
Antragsformulare sowie weitere Auskünfte zu den neuen Kulturförderrichtlinien des Landkreises erhalten Sie beim Landratsamt Calw, Abteilung Schulen und Kultur von Nina Ayasse unter Tel. 07051 160-298 bzw. per Mail an Nina.Ayasse@kreis-calw.de oder zum Download auf der Homepage des Landkreises Calw (www.kreis-calw.de).

Richtlinien über die Kulturförderung des Landkreises Calw:

Präambel
Die Förderung kultureller Angebote genießt im Landkreis Calw, trotz ihres freiwilligen Charakters, seit jeher hohe Priorität. Der Landkreis Calw fördert seit vielen Jahren die Kultur und stellt hierfür jährlich erhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung. Dies gilt sowohl für den Landkreis selbst als auch für seine 25 Städte und Gemeinden.
Der Bevölkerung des Landkreises und unseren Gästen werden über das ganze Jahr hinweg hervorragende Veranstaltungen angeboten, sei es im Bereich der Musik, der bildenden Kunst, des Theaters, der Kleinkunst, der Literatur und der Geschichte.
Die Kreisverwaltung hat sich dabei stets als Impulsgeber verstanden. Innovative Ideen werden aufgegriffen und ihnen durch eine finanzielle Förderung Weiterentwicklung und Stetigkeit ermöglicht. Dadurch leistet Landkreis einen wichtigen Beitrag dazu, kulturelle Höhepunkte mit Alleinstellungsmerkmal ebenso zu ermöglichen wie Veranstaltungen mit einem gesellschaftlichen Mehrwert.
Um diese Förderung für die Kulturveranstalter noch transparenter, einheitlicher und praktikabler zu machen, wurden neue Förderrichtlinien entwickelt, die ab dem Jahr 2016 gelten sollen.

I. Allgemeine Grundsätze

1. Die Kulturförderung des Landkreises gliedert sich in die Schwerpunktförderung und die Regelförderung.

a) Die Schwerpunktförderung dient der Ermöglichung und Verstetigung herausragender kultureller Angebote mit großer Ausstrahlungswirkung auch über den Landkreis hinaus. Der Landkreis konzentriert den Großteil seiner Fördermittel auf die Schwerpunktförderung.
b) Darüber hinaus sollen mit der Regelförderung kulturelle Angebote unterstützt werden, die unabhängig von ihrer öffentlichen Wahrnehmung vom Landkreis besonders erwünschte gesellschaftliche Ziele fördern

2. Der Landkreis fördert in keinem Fall kulturelle Angebote ohne überörtliche Bezüge und ohne Mitfinanzierung durch die Gemeinden.


3. Über die Förderung wird jährlich im Voraus für das Folgejahr, ggf. die Folgejahre entschieden.

4. Die Kulturförderung wird im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

II. Schwerpunktförderung

1. Mit der Schwerpunktförderung werden herausragende kulturelle Veranstaltungen und Projekte mit überregionaler Bedeutung finanziell unterstützt.
Überregionale Bedeutung haben Veranstaltungen, die begründet erwarten lassen, dass sie über den Landkreis und die Region hinaus in Baden-Württemberg Bekanntheit erlangen und dass über sie in den überregionalen Medien berichtet wird. Dabei handelt es sich um herausragende Veranstaltungen („Leuchttürme“), die auch touristisch bedeutend sind und die als Alleinstellungsmerkmale für den Landkreis oder Teile davon zu gelten haben.

2. Die Schwerpunktförderung beträgt mindestens 3.000 und höchstens 30.000 Euro.

3. Voraussetzung für eine Förderung durch den Landkreis ist eine Förderung durch die Städte und/oder Gemeinden, in denen die Veranstaltung oder das Projekt stattfinden soll (kommunale Förderung). Die Förderung des Landkreises darf die kommunale Förderung nicht übersteigen.

4. Die Förderhöhe ist auf den tatsächlichen Abmangel begrenzt. Außerplanmäßige Ergebnisverbesserungen mindern vorrangig die Förderung durch den Landkreis.


5. Der Antrag auf Schwerpunktförderung muss enthalten:

a. Name und Anschrift des Veranstalters.
b. Eine Darstellung der Veranstaltung oder des Projekts mit Begründung der besonderen Förderwürdigkeit nebst entsprechenden Nachweisen, Belegen oder Referenzen.
c. Die beantragte Fördersumme.
d. Einen Kosten- und Finanzierungsplan.
e. Eine Finanzierungs- und Unterstützungszusage der Städte und Gemeinden im Landkreis, in denen die Veranstaltung bzw. das Projekt stattfinden soll, einschließlich der Angabe zur Förderhöhe.
f. Die Angabe, welche mit dem Landkreis verbundenen Einrichtungen oder Unternehmen ebenfalls um eine finanzielle Förderung gebeten wurden oder eine solche bereits zugesagt haben.

6. Über die Anträge auf Schwerpunktförderung wie auch über die Förderhöhe entscheidet der Kreistag.

7. Die Auszahlung der bewilligten Förderung erfolgt nachträglich. Grundlage der Auszahlung sind die Abrechnung und der Verwendungsnachweis, die der Veranstalter unverzüglich nach Veranstaltungsende einzureichen haben. In begründeten Ausnahmen kann die Förderung ganz oder zum Teil im Voraus ausgezahlt werden.

8. Anträge auf Schwerpunktförderung sind vom Veranstalter zu unterschreiben und einschließlich der zugehörigen Unterlagen bis spätestens zum 15.10. eines Jahres für Veranstaltungen/Projekte im Folgejahr beim Landratsamt Calw einzureichen.

III. Regelförderung

1. Mit der Regelförderung werden kulturelle Angebote unterstützt, die unabhängig von ihrer öffentlichen Wahrnehmung besonders erwünschte gesellschaftliche Ziele fördern.

Darunter fallen insbesondere:

a. Besonders innovative Projekte

Besonders innovativ sind Projekte, mit denen im Landkreis und der Region auf kultureller Ebene Neuland betreten wird. Dies gilt sowohl regional als auch inhaltlich. Hierunter fallen auch Kooperationsprojekte mehrerer Träger und fachübergreifende Projekte, wie z. B. die Verbindung von Kunst/Kultur mit Technik, Sport oder Wirtschaft wie auch Projekte außergewöhnlichen Spielorten.
b. Veranstaltungen und Projekte zur Heimatbindung

Hierunter sind sowohl Veranstaltungen und Projekte mit dem Ziel der Heimatbindung zu verstehen als auch Veranstaltungen und Projekte zur (Heimat-) Geschichte.
c. Kulturarbeit für Kinder und Jugendliche

Der Landkreis Calw ist ein kinderfreundlicher Landkreis. Daraus ergibt sich die Förderung von Projekten mit dem Ziel, Kunst und Kultur für Kinder und Jugendliche erlebbar zu machen und sie dafür zu begeistern. Auch Projekte von Kindern und Jugendlichen können gefördert werden.
d. Veranstaltungen und Projekte mit dem Ziel der gesellschaftlichen Integration

Es können Veranstaltungen und Projekte gefördert werden, die in besonderer Weise dem gesellschaftlichen Zusammenhalt und einer gelingenden gesellschaftliche Integration dienen (z.B. inklusive Angebote).

2. Die Regelförderung beträgt höchstens 3.000 Euro.

3. Voraussetzung für eine Förderung durch den Landkreis ist in aller Regel eine Förderung durch die Städte und/oder Gemeinden, in denen die Veranstaltung oder das Projekt stattfinden soll (kommunale Förderung).

4. Die Förderhöhe ist auf den tatsächlichen Abmangel begrenzt. Außerplanmäßige Ergebnisverbesserungen mindern vorrangig die Förderung durch den Landkreis.

5. Der Antrag auf Regelförderung muss enthalten:

a. Name und Anschrift des Veranstalters.

b. Eine Darstellung der Veranstaltung oder des Projekts mit Begründung der besonderen Förderwürdigkeit nebst entsprechenden Nachweisen, Belegen oder Referenzen.

c. Die beantragte Fördersumme.

d. Einen Kosten- und Finanzierungsplan.

e. Die Angabe zur Finanzierung und Unterstützung der Städte und Gemeinden im Landkreis, in denen die Veranstaltung bzw. das Projekt stattfinden soll, einschließlich der Angabe zur Förderhöhe.

f. Die Angabe, welche mit dem Landkreis verbundenen Einrichtungen oder Unternehmen ebenfalls um eine finanzielle Förderung gebeten wurden oder eine solche bereits zugesagt haben.

6. Der Veranstalter hat zeitnah nach Veranstaltungsende eine Abrechnung und einen Verwendungsnachweis vorzulegen.

7. Anträge auf Regelförderung sind vom Veranstalter zu unterschreiben. Sie sollen einschließlich der zugehörigen Unterlagen bis spätestens zum 15.10. eines Jahres für Veranstaltungen/Projekte im Folgejahr beim Landratsamt Calw eingereicht werden. Eine spätere Antragstellung ist möglich.

IV. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung für die Förderung kultureller Veranstaltungen und Projekte ab dem Jahr 2016 in Kraft. Insofern treten die alten Richtlinien außer Kraft.

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